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0199/72•Verwaltungsgerichtshof 0199/72
0199/72Verwaltungsgerichtshof30.10.1972
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Begründung Begründungsmangel Parteiengehör Rechtliche Würdigung Verfahrensbestimmungen Parteiengehör Gutachten rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesland Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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