Verwaltungsgerichtshof 0199/72

0199/72Verwaltungsgerichtshof30.10.1972

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Begründung Begründungsmangel Parteiengehör Rechtliche Würdigung Verfahrensbestimmungen Parteiengehör Gutachten rechtliche Beurteilung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0199/72

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.1972

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesland Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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