Verwaltungsgerichtshof 2287/71

2287/71Verwaltungsgerichtshof05.05.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2287/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.1972
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1972:1971002287.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.075,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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