Verwaltungsgerichtshof 2079/71

2079/71Verwaltungsgerichtshof04.09.1972

Regest

Begründung Begründungsmangel Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Verfahrensbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2079/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.1972
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1972:1971002079.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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