Verwaltungsgerichtshof 2021/71

2021/71Verwaltungsgerichtshof16.03.1972

Regest

Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2021/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.1972
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1972:1971002021.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Landeshauptmann von Wien) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.046,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

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