Verwaltungsgerichtshof 1982/71

1982/71Verwaltungsgerichtshof13.09.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1982/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.1972

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, hinsichtlich der Lohnsteuer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.093,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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