Verwaltungsgerichtshof 1918/71

1918/71Verwaltungsgerichtshof17.03.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1918/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.1972

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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