Verwaltungsgerichtshof 1887/71

1887/71Verwaltungsgerichtshof21.01.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1887/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.1972

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.079,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen

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