Verwaltungsgerichtshof 1828/71

1828/71Verwaltungsgerichtshof12.01.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1828/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.1972

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Salzburg) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.391,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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