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1778/71•Verwaltungsgerichtshof 1778/71
1778/71Verwaltungsgerichtshof14.04.1972
Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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