Verwaltungsgerichtshof 1483/71

1483/71Verwaltungsgerichtshof26.01.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1483/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.1972
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1972:1971001483.X02

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Landesarbeitsamt Steiermark) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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