Verwaltungsgerichtshof 1091/71

1091/71Verwaltungsgerichtshof21.09.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1091/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1972

Spruch

1. Die Beschwerden zu den hg. Zahlen 1091/71 und 1112/71 werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die Bescheide der FLD f Wien, NÖ und Bgld v 29. 7. 1970 GA VIII-1529/70 und GA VIII-1530/70 werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

3. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin haben dem Bund (FLD für Wien, NÖ und Bgld) zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 590,--, die Erstbeschwerdeführerin hat ferner dem Bund weitere Aufwendungen in derselben Höhe zu ersetzen, all dies binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution.

4. Der Bund (FLD für Wien, NÖ und Bgld) hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.355,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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