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1077/71•Verwaltungsgerichtshof 1077/71
1077/71Verwaltungsgerichtshof21.09.1972
Begründung Begründungsmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (FLD für Wien, NÖ und Bgld) hat der Erstbfrin Aufwendungen in der Höhe von S 5.460,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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