Verwaltungsgerichtshof 1061/71

1061/71Verwaltungsgerichtshof22.12.1971

Regest

rechtswidrig gewonnener Beweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1061/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.1971
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1971:1971001061.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Übertretung nach § 20 Abs. 1 StVO bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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