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1061/71•Verwaltungsgerichtshof 1061/71
1061/71Verwaltungsgerichtshof22.12.1971
rechtswidrig gewonnener Beweis
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Übertretung nach § 20 Abs. 1 StVO bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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