Verwaltungsgerichtshof 1046/71

1046/71Verwaltungsgerichtshof10.03.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1046/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.1972

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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