Verwaltungsgerichtshof 0925/71

0925/71Verwaltungsgerichtshof22.10.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0925/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1971
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1971:1971000925.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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