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0905/71•Verwaltungsgerichtshof 0905/71
0905/71Verwaltungsgerichtshof06.04.1972
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers
Die Beschwerde des KS in E, vertreten durch Dr. Tilman Luchner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria Theresien-Straße 25, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. April 1971 , Zl. Ve-146/12-1971 , betreffen die Aufhebung eines die Nichtigerklärung einer Baubewilligung aussprechenden Bescheides (mitbeteiligte Partei: AL in E, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Eberhard Molling, Innsbruck, Maximilianstraße 9/I), wird gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.045,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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