Verwaltungsgerichtshof 0858/71

0858/71Verwaltungsgerichtshof17.02.1972

Regest

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Rangordnung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0858/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.1972

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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