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0858/71•Verwaltungsgerichtshof 0858/71
0858/71Verwaltungsgerichtshof17.02.1972
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Rangordnung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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