Verwaltungsgerichtshof 0811/71

0811/71Verwaltungsgerichtshof22.12.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0811/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.1971

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S390,-- und der mitbeteiligten Partei Marktgemeinde L Aufwendungen in der Höhe von S1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei nach Aufwandersatz wird abgewiesen.

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