Verwaltungsgerichtshof 0699/71

0699/71Verwaltungsgerichtshof23.02.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0699/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.1972
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1972:1971000699.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Kärnten) Aufwendungen in der Höhe von je S 390,-- (zusammen S 780,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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