Verwaltungsgerichtshof 0581/71

0581/71Verwaltungsgerichtshof22.10.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0581/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1971
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1971:1971000581.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.362,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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