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0545/71•Verwaltungsgerichtshof 0545/71
0545/71Verwaltungsgerichtshof30.04.1971
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr
Die Beschwerde des HW in B, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer Rechtsanwalt in Lienz, Hauptplatz 18/1, gegen den Bescheid der GrundverkehrsLandeskommission beim Amte der Kärntner Landesregierung vom 12. Februar 1971, Zl. GVLK30/701, betreffend Zustimmung zur Zuschlagserteilung an den Meistbieter, wird zurückgewiesen.
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