Verwaltungsgerichtshof 0457/71

0457/71Verwaltungsgerichtshof14.04.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0457/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.1972
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1972:1971000457.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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