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0256/71•Verwaltungsgerichtshof 0256/71
0256/71Verwaltungsgerichtshof17.02.1972
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Einfluß auf die Sachentscheidung Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 20,-- (zusammen S 60,--) 2) der mitbeteiligten "X-GesmbH Aufwendungen in der Höhe von S 383,40 (zusammen S 1.150,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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