Verwaltungsgerichtshof 0256/71

0256/71Verwaltungsgerichtshof17.02.1972

Regest

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Einfluß auf die Sachentscheidung Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0256/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.1972

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 20,-- (zusammen S 60,--) 2) der mitbeteiligten "X-GesmbH Aufwendungen in der Höhe von S 383,40 (zusammen S 1.150,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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