Verwaltungsgerichtshof 0148/71

0148/71Verwaltungsgerichtshof24.11.1971

Regest

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0148/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.1971
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1971:1971000148.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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