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0139/71•Verwaltungsgerichtshof 0139/71
0139/71Verwaltungsgerichtshof17.06.1971
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 öffentlich rechtlicher Wirkungskreis
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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