Verwaltungsgerichtshof 0135/71

0135/71Verwaltungsgerichtshof06.05.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0135/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.1971
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1971:1971000135.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.064,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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