Verwaltungsgerichtshof 0079/71

0079/71Verwaltungsgerichtshof29.11.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0079/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1972
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1972:1971000079.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Oberösterreich) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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