Verwaltungsgerichtshof 2093/70

2093/70Verwaltungsgerichtshof26.11.1971

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2093/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.1971

Spruch

Die Beschwerde des Bezirksjagdbeirates bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Jagdgenossenschaft B wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 195,-- (zusammen S 390,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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