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2093/70•Verwaltungsgerichtshof 2093/70
2093/70Verwaltungsgerichtshof26.11.1971
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht
Die Beschwerde des Bezirksjagdbeirates bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Jagdgenossenschaft B wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 195,-- (zusammen S 390,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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