Verwaltungsgerichtshof 1923/70

1923/70Verwaltungsgerichtshof30.11.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1923/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.1971

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2,366.40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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