Verwaltungsgerichtshof 1852/70

1852/70Verwaltungsgerichtshof13.09.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1852/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.1972

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Oberösterreich) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.090,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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