Verwaltungsgerichtshof 1837/70

1837/70Verwaltungsgerichtshof20.01.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1837/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.1972
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1972:1970001837.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.063,80 binnen zwei Wochen bei. sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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