Verwaltungsgerichtshof 1816/70

1816/70Verwaltungsgerichtshof26.03.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1816/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.1971
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1971:1970001816.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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