Verwaltungsgerichtshof 1693/70

1693/70Verwaltungsgerichtshof14.10.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1693/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.1971

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.120,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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