Verwaltungsgerichtshof 1671/70

1671/70Verwaltungsgerichtshof27.01.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1671/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.1972

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Kärnten) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.580,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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