Verwaltungsgerichtshof 1617/70

1617/70Verwaltungsgerichtshof23.02.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1617/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.1971

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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