Verwaltungsgerichtshof 1571/70

1571/70Verwaltungsgerichtshof21.12.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1571/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1970

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Tirol) hat den Beschwerdeführern, zu Handen der Erstbeschwerdeführerin, Aufwendungen in der Höhe von S 1.063,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Aufwendungen wird abgewiesen.

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