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1336/70•Verwaltungsgerichtshof 1336/70
Die Beschwerde der ES wird als unbegründet abgewiesen.
Diese Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der Marktgemeinde M als mitbeteiligter Partei, Kosten für die Gegenschrift zuzusprechen (Zlen. 1337/70, 1569/70), wird zurückgewiesen.
Der Beschwerde der Marktgemeinde M wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dieser Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.699,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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