Verwaltungsgerichtshof 1312/70

1312/70Verwaltungsgerichtshof20.10.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1312/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.1970
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1970001312.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.131,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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