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1302/70•Verwaltungsgerichtshof 1302/70
Dem Antrag der AF in Wien, vertreten durch Dr. Rudolf Rieger, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerstraße 17, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 2. Juni 1970, Zl. MDR-B III-22/69, betreffend Duldungsverpflichtung gemäß § 126 Abs. 1 der Bauordnung für Wien, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 459/1969, stattgegeben.
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