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1301/70•Verwaltungsgerichtshof 1301/70
1301/70Verwaltungsgerichtshof28.06.1971
Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 790, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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