Verwaltungsgerichtshof 1278/70

1278/70Verwaltungsgerichtshof15.10.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1278/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.1970
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1970001278.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Unterricht und Kunst) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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