Verwaltungsgerichtshof 1259/70

1259/70Verwaltungsgerichtshof18.12.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1259/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1970
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1970001259.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.120,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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