Verwaltungsgerichtshof 1218/70

1218/70Verwaltungsgerichtshof11.03.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1218/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.1971
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1971:1970001218.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der-Höhe von S 1.093,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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