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1191/70•Verwaltungsgerichtshof 1191/70
1191/70Verwaltungsgerichtshof24.11.1971
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- und der mitbeteiligten Partei Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte Aufwendungen in der Höhe von S 2.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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