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1138/70•Verwaltungsgerichtshof 1138/70
Die Grundsteuer für die Liegenschaft EZ. nn1 Katastralgemeinde E des Grundbuches über den Gerichtsbezirk I beträgt für das Kalenderjahr 1965 und für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung des Grundsteuermeßbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist, Schilling Null. Dadurch wird der Grundsteuerbescheid der Gemeinde D vom 31. Jänner 1967, Steuerkonto Nr. nn2, gemäß § 218 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. 1963/158 ersetzt.
Die Gemeinde D hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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