Verwaltungsgerichtshof 1129/70

1129/70Verwaltungsgerichtshof05.04.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1129/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.1971

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit die Berufung gegen den Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Oberösterreich) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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