Verwaltungsgerichtshof 1106/70

1106/70Verwaltungsgerichtshof19.09.1972

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1106/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1972

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.393,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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