Verwaltungsgerichtshof 0959/70

0959/70Verwaltungsgerichtshof10.11.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0959/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.1971
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1971:1970000959.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Oberösterreich) Aufwendungen in der Höhe von S 1.228,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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