Verwaltungsgerichtshof 0910/70

0910/70Verwaltungsgerichtshof21.10.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0910/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.1971
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1971:1970000910.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

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