Verwaltungsgerichtshof 0829/70

0829/70Verwaltungsgerichtshof24.11.1970

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0829/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.1970
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1970000829.X00

Spruch

In Erledigung der Beschwerden vom 24., 26. und 28. Oktober 1968 gegen den Bescheid des ehemaligen Hauskommissärs der Männerstrafanstalt Stein vom 13. Oktober 1968, Zl. 1 NSt 3363/68, wird dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dergestalt abgeändert, daß die an die Leitung der Strafanstalt gerichteten Begehren des Beschwerdeführers vom 19. August 1968, und zwar um Genehmigung des Bezuges der Wochenzeitschrift "X", zum Ankauf einer Ausgabe des Bundes-Verfassungsgesetzes aus Eigengeld und um Ausfolgung des bei den Effekten verwahrten Transistorradiogerätes samt Kopfhörern, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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